Waldbrandgefahr - Verordnung für Bezirk Weiz


Zum Auftakt der Wiesen- und Waldbrandsaison eine wichtige Bitte: wer einen Waldbrand entdeckt, sollte umgehend den Feuerwehr-Notruf 122 wählen und diesen melden. Allenfalls ist anzuraten, in AUSREICHEND sicherer Entfernung zum Brand auf das Eintreffen der Einsatzkräfte zu warten, um diese bei Bedarf einweisen zu können. 

 

Erste Wald- und Wiesenbrände treten in diesen Tagen in ganz Österreich auf. Bitte beachten Sie folgende Grundsätze:

  • Kein offenes Feuer im Wald oder in waldnahen Bereichen, außer es besteht die ausdrückliche Erlaubnis dazu.
  • Keine Zigaretten im Wald, in waldnahen Gebieten oder auf trockenen Wiesenflächen rauchen.
  • Keine Zigarettenstummel aus dem Fahrzeug werfen.
  • Müll mitnehmen: keine Glasabfälle liegen lassen
  • Mit dem Fahrzeug nicht über entzündlichem Untergrund parken

 

Zahlreiche Bezirke haben aus diesen Grund dazu eine Verordnung erlassen, hier die Waldbrandverordnung des Bezirks Weiz als Original:

 

V E R O R D N U N G

Die Bezirkshauptmannschaft Weiz ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.
440/1975 in der geltenden Fassung, zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:
In allen Waldgebieten des Verwaltungsbezirkes Weiz und in deren Gefährdungsbereich
(Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen wie das Rauchen, das
Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen,
jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer verboten!


Diese Verordnung tritt mit 15.03.2022 in Kraft.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174

Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 idgF., mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

 



Datum: Dienstag, 15.03.2022
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